Das Briefgeheimnis stellt einen Teilaspekt des informationellen Persönlichkeitsschutzes dar und soll den Geheim- bzw. Privatbereich schützen. Das Grundrecht des privatrechtlichen und informationellen Persönlichkeitsschutzes ist in Art. 13 der Bundesverfassung, im Strafgesetzbuch und auch im Datenschutzgesetz vertreten.
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