Was geschieht mit Daten beim Konkurs?

Bild: Pixabay

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Heutzutage ist nicht geregelt, was mit den Daten von Unternehmen oder Privatpersonen geschieht, wenn der Cloud Provider, bei dem die Daten gespeichert werden, Konkurs geht. Hat man noch Zugriff auf die Daten?

Kann man verlangen, dass sie herausgegeben werden, und wenn ja, werden sie dann aus der Konkursmasse gelöscht oder bleiben sie drin und können allenfalls an Dritte gehen? In einer zunehmend digitalisierten Welt ist dies ein unhaltbarer Zustand. Um dies zu ändern, hat ICTswitzerland Präsident, Nationalrat Marcel Dobler, 2017 einen Vorstoss im Parlament eingereicht und fordert, die Gesetzeslücke zu schliessen. Der Bundesrat will das Anliegen nun im Rahmen der Revision des «Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register» umsetzen. Aus Sicht von ICTswitzerland greift der aktuelle Vorschlag leider zu kurz und lässt damit zentrale Fragen weiterhin offen. ICTswitzerland fordert deshalb in seiner Stellungnahme die Anpassung des Vorschlags.

In der heute ablaufenden Vernehmlassung zur Revision des «Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register» sieht der Bundesrat mitunter eine gezielte Modernisierung des «Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs» (SchKG) vor. Dies ist dringend notwendig, denn das geltende SchKG sieht nur ein Aussonderungsrecht für «Sachen» vor, nicht für Daten.

Für ICTswitzerland Präsident, Nationalrat Marcel Dobler, ist dies ein unhaltbarer Zustand: «Daten sind heutzutage für ein Unternehmen oft sogar viel wichtiger als körperliche Gegenstände – dies können Kundendateien sein oder die Buchhaltung. Bei Privatpersonen geht es zudem schnell auch um emotionale Werte, wie zum Beispiel Fotos. Nun stellen sie sich vor, die Daten sind plötzliche wegen einer Konkurseröffnung verschlossen, da die Konkursverwaltung beim Server den Stecker zieht. Und sie wissen nicht, wann und ob sie die Daten zurückbekommen. Eine untragbare Situation für die Betroffenen.»

ICTswitzerland begrüsst, dass der Bundestat das Problem erkannt hat und die Gesetzeslücke schliessen will. Mit dem aktuellen Vorschlag, namentlich zur Anpassung des Art. 242 b SchKG, kann das Problem jedoch nicht ausreichend gelöst werden. Denn im Gegensatz zum parlamentarischen Vorstoss Dobler (siehe 17.410) und der genannten Ziele im erläuternden Bericht des Bundesrats, wird im aktuellen Vorschlag ausschliesslich geregelt, dass die Daten eingesehen werden können. Damit bleiben die Fragen zur Herausgabe sowie zur anschliessenden Streichung aus der Konkursmasse (damit sie nicht mehr Dritten zur Verfügung stehen) bestehen.

In seiner Stellungnahme fordert ICTswitzerland deshalb eine Anpassung und Präzisierung des vorgeschlagenen Artikels, um für die Betroffenen Rechtssicherheit zu schaffen.

Neben diesem konkreten Artikel zur Handhabung der Daten beim Konkurs begrüsst ICTswitzerland den Gesetzesentwurf des Bundesrats, mit welchem die Rahmenbedingungen für Blockchain / Distributed Ledger Technologie (DLT) verbessert werden sollen. Die Schweiz tut gut daran, geeignete Rahmenbedingungen für die zahlreichen in der Schweiz domizilierten Blockchain- und Fintech-Unternehmen zu schaffen.

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